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ArbG Iserlohn, 02.03.2010 - 5 Ca 2496/09 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07
Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit
Auszug aus ArbG Iserlohn, 02.03.2010 - 5 Ca 2496/09
Nach der neuen Rechtssprechung des EuGH, der das BAG gefolgt ist, verfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nämlich nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes und/oder des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt war und daher seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 "Schultz-Hoff" und C-520/06 "Stringer" in NZA 2009, 135; dem folgend: BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07).Daher hat im Anschluss an diese Rechtsprechung des EuGH das BAG (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07) § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass diese Normen nunmehr so verstanden werden müssten, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sei.
- EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit
Auszug aus ArbG Iserlohn, 02.03.2010 - 5 Ca 2496/09
Nach der neuen Rechtssprechung des EuGH, der das BAG gefolgt ist, verfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nämlich nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes und/oder des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt war und daher seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 "Schultz-Hoff" und C-520/06 "Stringer" in NZA 2009, 135; dem folgend: BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07). - BAG, 24.11.1992 - 9 AZR 549/91
Ersatzurlaub und tarifliche Ausschlußfrist
Auszug aus ArbG Iserlohn, 02.03.2010 - 5 Ca 2496/09
Andernfalls müssten Arbeitnehmer im Januar jeden Jahres ihre Urlaubsansprüche schriftlich geltend machen, um den Verfall zu verhindern (so noch: BAG, Urteil vom 24.11.1992, 9 AZR 549/91 in AP Nr. 23 zu § 1 BUrlG). - BAG, 25.08.1992 - 9 AZR 329/91
Urlaubsabgeltung und tarifvertragliche Ausschlußfrist
Auszug aus ArbG Iserlohn, 02.03.2010 - 5 Ca 2496/09
Auf der anderen Seite hielt es das BAG trotz dieser Rechtsprechung es bereits früher für möglich, dass tarifliche Urlaubsabgeltungsansprüche von tariflichen Ausschlussfristen erfasst werden (BAG, Urteil vom 25.08.1992 in AP Nr. 60 zu § 7 BUrlG = NZA 93, 759). - EuGH, 24.01.2008 - C-520/06
Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht …
Auszug aus ArbG Iserlohn, 02.03.2010 - 5 Ca 2496/09
Nach der neuen Rechtssprechung des EuGH, der das BAG gefolgt ist, verfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nämlich nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes und/oder des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt war und daher seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 "Schultz-Hoff" und C-520/06 "Stringer" in NZA 2009, 135; dem folgend: BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07).